Auktionsbedingungen
§ 1
Die Versteigerung geschieht im Namen und für Rechnung der Einlieferer, die
ungenannt bleiben. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Gegenstände
(Eigenware) sind im jeweiligen Katalog besonders gekennzeichnet durch die in
Klammern abgedruckten Auftragsnummern 200-299.
§ 2
Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu
verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen
Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen.
§ 3
Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zehn bis dreißig Prozent unter dem Schätzpreis,
es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der
Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagspreis von mehr als
fünfzig Prozent des Schätzpreises vereinbart hat. Gesteigert wird nach dem
Ermessen des Versteigerers, im allgemeinen um zehn Prozent des Aufrufpreises.
§ 4
Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt
insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder
mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum
Ende der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines
Gebotes besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Will ein Bieter
Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn
unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen mitteilen, ansonsten wird
er selbst verpflichtet.
Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann,
wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder wenn
der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch
ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung eingegangen
sein und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer, des gebotenen
Preises, der sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht,
benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Der
Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bieter von der
Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes schriftliche
Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der
erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Telefonische Bieter
verpflichten sich, wenn sie während der Auktion nicht erreichbar sind, den
angegebenen Schätzpreis laut Katalog als Gebot zu akzeptieren. Das telefonische
Bieten ist erst ab 250,- Euro möglich. Bei unlimitierten Auktionen werden
telefonische Gebote nicht angenommen.
§ 5
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein
Übergebot abgegeben wird. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zuschlag zu
verweigern, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen; das gilt
insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht
erreicht ist. In diesem Falle erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab
dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb
dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt. Geben mehrere
Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einen
Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.
Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den
Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zu
Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut
ausbieten; in diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.
§ 6
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung gehen
alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, auf den Käufer über.
Der Kaufpreis besteht aus der Zuschlagssumme, einem darauf erhobenem Aufgeld von
20,88 %, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Er ist grundsätzlich
mit dem Zuschlag fällig, bei Zuschlägen für schriftliche Gebote und unter
Vorbehalt zwei Wochen nach Rechnungserteilung.
Zahlungen sind bar in Euro oder per EC-Karte an den Versteigerer zu leisten.
Ausländische Bieter haben bereits vor der Auktion die
Kreditkartennummer/Gültigkeit anzugeben. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund
besonderer Vereinbarung erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und
Steuern angenommen.
§ 7
Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor
vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das
Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den
Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten.
Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des
Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis
beruhen. Befindet sich der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, kann der
Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des
banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen.
Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte
Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird
der Gegenstand nochmals versteigert, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem
vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für
das entgangene Entgelt (Aufgeld und Abgeld) des Versteigerers aus der
ursprünglichen Versteigerung als auch für den eventuellen Mindererlös; zu einem
weiteren Gebot ist der Käufer nicht zugelassen.
§ 8
Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand
unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag beim Versteigerer
abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung
trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, mit der Maßgabe, dass er den
Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei
Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann.
Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des
Käufers beim Versteigerer, der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine
Versicherung abzuschließen. Der Versteigerer ist jederzeit berechtigt, den
Gegenstand bei einem Dritten für Rechnung des Käufers einzulagern, insbesondere
nach Ablauf der Frist gemäß § 7, Abs. Lagert der Gegenstand beim Versteigerer,
kann dieser nach Ablauf der Frist gemäß § 7, Abs. 4 Zahlung einer üblichen
Lagergebühr verlangen.
Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und
Versandmittel bestimmt.
§ 9
Sämtliche zur Versteigerung gelangende Gegenstände können vor der Versteigerung
besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des
Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen: dieser Haftungsausschluss gilt nicht
für Eigenware. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers
verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln,
soweit es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist.
Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen sind keine
Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB. Die im Katalog
angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich
als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände.
Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der
Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und
Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§ 10
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter,
Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der
Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind –
gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden,
die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers,
seiner Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
§ 11
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten
Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird
vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin ist. Für die
Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.