Auktionsbedingungen

§ 1
Die Versteigerung geschieht im Namen und für Rechnung der Einlieferer, die ungenannt bleiben. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Gegenstände (Eigenware) sind im jeweiligen Katalog besonders gekennzeichnet durch die in Klammern abgedruckten Auftragsnummern 200-299.
 

§ 2
Der Versteigerer behält sich vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzuziehen.
 

§ 3
Der Aufruf erfolgt grundsätzlich zehn bis dreißig Prozent unter dem Schätzpreis, es sei denn, dass bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen oder dass der Versteigerer mit dem Einlieferer einen Mindestzuschlagspreis von mehr als fünfzig Prozent des Schätzpreises vereinbart hat. Gesteigert wird nach dem Ermessen des Versteigerers, im allgemeinen um zehn Prozent des Aufrufpreises.
 

§ 4
Der Versteigerer kann ein Gebot ablehnen; dies gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen mitteilen, ansonsten wird er selbst verpflichtet.
Ein Gebot erlischt außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlages geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Aufführung der Katalognummer, des gebotenen Preises, der sich als Zuschlagspreis ohne Aufgeld und Umsatzsteuer versteht, benennen; Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes schriftliche Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Telefonische Bieter verpflichten sich, wenn sie während der Auktion nicht erreichbar sind, den angegebenen Schätzpreis laut Katalog als Gebot zu akzeptieren. Das telefonische Bieten ist erst ab 250,- Euro möglich. Bei unlimitierten Auktionen werden telefonische Gebote nicht angenommen.
 

§ 5
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zuschlag zu verweigern, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen; das gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Falle erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt. Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einen Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.
Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Auktion nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten; in diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.
 

§ 6
Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung; mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes, auf den Käufer über.
Der Kaufpreis besteht aus der Zuschlagssumme, einem darauf erhobenem Aufgeld von 20,88 %, einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Er ist grundsätzlich mit dem Zuschlag fällig, bei Zuschlägen für schriftliche Gebote und unter Vorbehalt zwei Wochen nach Rechnungserteilung.
Zahlungen sind bar in Euro oder per EC-Karte an den Versteigerer zu leisten. Ausländische Bieter haben bereits vor der Auktion die Kreditkartennummer/Gültigkeit anzugeben. Schecks und Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Steuern angenommen.
 

§ 7
Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags gegen den Käufer bestehenden Forderungen des Versteigerers vorbehalten.
Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Befindet sich der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite verlangen.
Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt (Aufgeld und Abgeld) des Versteigerers aus der ursprünglichen Versteigerung als auch für den eventuellen Mindererlös; zu einem weiteren Gebot ist der Käufer nicht zugelassen.
 

§ 8
Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich, spätestens acht Tage nach dem Zuschlag beim Versteigerer abzuholen. Gerät er mit dieser Verpflichtung in Verzug und erfolgt eine Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, mit der Maßgabe, dass er den Gegenstand nochmals versteigern und seinen Schaden in derselben Weise wie bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen kann.
Ab dem Zuschlag lagert der Versteigerungsgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers beim Versteigerer, der berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Versicherung abzuschließen. Der Versteigerer ist jederzeit berechtigt, den Gegenstand bei einem Dritten für Rechnung des Käufers einzulagern, insbesondere nach Ablauf der Frist gemäß § 7, Abs. Lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser nach Ablauf der Frist gemäß § 7, Abs. 4 Zahlung einer üblichen Lagergebühr verlangen.
Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt.
 

§ 9
Sämtliche zur Versteigerung gelangende Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden ohne Haftung des Versteigerers für Sachmängel zugeschlagen: dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Eigenware. Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung des Versteigerers verpflichtet sich dieser, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist dem Einlieferer zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist.
Die nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen sind keine Zusicherungen von Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB. Die im Katalog angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände. Fernmündliche Auskünfte des Versteigerers während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge, insbesondere Zuschläge und Zuschlagspreise, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
 

§ 10
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seiner Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.
 

§ 11
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin ist. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.